Satzung
NABU Regionalverband Frankfurt (Oder)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Naturschutzbund Deutschland Regionalverband Frankfurt (Oder) e.V.. Er hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder). Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes und § 5 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg. Er erkennt die Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Brandenburg an.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Zweck des Regionalverbandes ist der umfassende Schutz von Natur und Landschaft.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) die Zusammenführung aller im Naturschutz engagierten oder sich für ihn interessierten Personen,
b) das Erhalten, Verbessern und Schaffen von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,
c) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
d) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz und die Entwicklung der gesamten Natur bedeutsam sind,
e) die Mithilfe bei der Erforschung wissenschaftlicher Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
f) die Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung und sowie das Eintreten für den Vollzug der Rechtsvorschriften,
g) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes,
h) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,
i) Förderung fachbezogener Naturschutzarbeit
2. Der Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
3. Für seine Mitglieder organisiert der Regionalverband die fachliche Weiterbildung, pflegt den Gedankenaustausch und ermöglicht den Mitgliedern im Verein die Verwirklichung ihrer Interessen.
4. Der Regionalverband hält Verbindungen zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen.
5. Der Regionalverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Finanzmittel
1. Die für den Zweck des Regionalverbandes erforderlichen Mittel werden durch Umlagen aus Mitgliedsbeiträgen sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Regionalverbands.
2. Jede Tätigkeit ist ehrenamtlich, ausgenommen die der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden. Der Vorstand kann ehrenamtlich tätigen Mitgliedern eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale gewähren.
3. Der Regionalverband erstrebt keinen eigennützigen Gewinn. Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Regionalverbandes keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Regionalverband setzt sich zusammen aus:
a. ordentlichen Mitgliedern
b. fördernden Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
3. Fördernde Mitglieder sind öffentliche Körperschaften, die durch jährlich wiederkehrende Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Einzelmitgliedsbeitrag die Tätigkeit des Vereins unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch natürliche und juristische Personen sowie Vereine und Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit werden, die die Ziele des Vereins ideell oder materiell unterstützen.
4. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet gemäß der Satzung des Bundesverbandes der Vorstand des Regionalverbandes oder einer anderen zuständigen Gliederung des Verbandes. Gegen den ablehnenden, mit Gründen versehenden Bescheid des Vorstands kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Eine endgültige Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung.
5. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Forscher, Praktiker und Förderer der Ökologie ernannt werden, die für besondere Verdienste um die gemeinnützigen Zwecke des Vereins ausgezeichnet werden sollen. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn dieses gröblich und wiederholt gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt oder sich vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eine schriftliche Begründung bekannt zu geben. Der Betroffene kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides schriftlich vorliegen muss, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
Die Mitgliedschaft im Regionalverband ist beitragspflichtig. Beitragshöhe und -fälligkeit wird durch die Bundesvertreterversammlung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. festgesetzt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe
Die Organe des Regionalverbandes sind:
-
die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Gliederung
Zur Bearbeitung spezifischer Fachbereiche können innerhalb des Regionalverbands Fachgruppen gebildet werden. Dazu ist die Zustimmung des Vereinsvorstandes notwendig. Sie sind im Rahmen ihrer Tätigkeit selbstständig und wählen aus ihren Reihen einen Sprecher.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Ankündigung ist ordnungsgemäß bewirkt, wenn die Mitglieder unter der letzten, dem Vorstand bekannten Anschrift eingeladen worden sind. Sie kann auch an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen.
3. Die Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
4. Eine ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn sie von mindestens 20 % der Mitglieder oder drei Mitgliedern des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter, dem Protokollführer sowie einer dritten Person zu unterschreiben, welche dem Vorstand angehört.
7. Mitglieder des Regionalverbands können Protokolle als Kopie vom Vorstand anfordern.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-
Wahl der Vorstandsmitglieder,
-
Wahl des Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren (Wiederwahl ist zulässig),
-
Genehmigung des Haushaltsplanes,
-
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
-
Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes des Kassenprüfers,
-
Entlastung des Vorstandes,
-
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge der Mitglieder,
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Muss bei Wahlen zwischen mehreren Kandidaten entschieden werden und erhält kein Kandidat die einfache Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt.
2. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von 20% der anwesenden Vertreter beantragt wird.
3. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der gültigen abgegeben Stimmen beschlossen werden. Mit der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen und die Art der Änderung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, darunter
1. ein 1. Vorsitzender,
2. ein 2. Vorsitzender,
3. ein Kassenwart,
4. eine weitere Person
2. Der Regionalverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Regionalverbandes entsprechend der Satzung. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
5. Der Vorstand fasst Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitglieder-versammlung zu bestellen.
§ 13 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens drei Viertel der gültigen abgegebenen Stimmen für eine Auflösung stimmen müssen.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Regionalverbandes an den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Brandenburg, der es zu Zwecken im Sinne des §2 Ziffer 1 dieser Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt am 09.05.2014, dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister, in Kraft.
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